Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess oder sein Verfahren selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe vom Gericht bekommen. Prozesskostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und für die Zwangsvollstreckung.

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
Das Gericht muss prüfen, ob die "Rechtsverfolgung", also die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat, nicht mutwillig erscheint und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommt, wer nicht mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat und auch höchstens 10.000,00 € Ersparnisse oder sonstiges Vermögen hat. Nicht berücksichtigt wird eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Haus.

Weiterführende Informationen