Zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung können einkommensschwache Personen in gerichtlichen Verfahren finanzielle Unterstützung erhalten, d. h. sie werden von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit bzw. können dies Kosten in Raten zurückzahlen.

Diese Unterstützung nennt sich je nach Verfahrensart Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und ist bei Gericht zu beantragen. Für die Gewährung müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen:

  • Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit
    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Für eine Bewilligung hat der Verfahrensausgang also zumindest offen zu sein. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, erfolgt auch nur insoweit eine Bewilligung.
    Zudem darf die Verfolgung oder Verteidigung des Rechts nicht mutwillig erscheinen, d.h. man würde davon auch nicht absehen, wenn man die Kosten selbst aufbringen müsste.
  • Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen
    Der Anspruch auf Prozess-/Verfahrenskostenhilfe besteht nur, wenn Sie die Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können. Wenn Sie einen Prozess führen wollen, müssen Sie daher zunächst einmal auf Ihr Einkommen bzw. Vermögen (insbesondere Ersparnisse) zurückgreifen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernehmen würde oder aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht eine andere Person (z. b. Ehegattin/Ehegatte) diese zahlen müsste, besteht der Anspruch nicht.

Die genaue Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit kann in Einzelfällen kompliziert sein. Grundsätzlich richtet sich das Verfahren hierüber nach der Höhe des Nettoeinkommens. Vom Einkommen werden einige Beträge abgezogen, z.B. Freibeträge für erwerbstätige und ggfls. unterhaltsberechtigte Personen.

Das verbleibende Einkommen wird als "einzusetzendes Einkommen" bezeichnet. Wenn dieses 20,00 Euro nicht übersteigt, kann ratenfreie Prozess-/Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Bei höherem einzusetzendem Einkommen werden für die Dauer von maximal 48 Monaten Raten berechnet.

Ändert sich der Bruttoverdienst um mehr als 100,00 Euro oder kommt es zu einem Vermögenszuwachs, muss diese Änderung dem Gericht unaufgefordert mitgeteilt werden. Die Prozesskostenhilfe wird in diesen Fällen entsprechend angepasst.

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